Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Name und Sitz
Art. 1
1.1 Unter dem Namen Familiengärtnerverein Luzern (FGVL) besteht ein gemeinnütziger,
zweckdienlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in
Luzern.
Zweck
Art. 2
2.1 Der Verein bezweckt den Familiengarten- und Freizeitgedanken zu pflegen und die
Schaffung von Familiengärten zu fördern.
2.2 Der Verein nutzt Kulturland der Stadt Luzern oder anderen Anbietern. Er wandelt
dieses in Familiengärten um und gibt die Parzellen an seine in Luzern wohnhaften
Mitglieder weiter.
2.3 Der FGVL kann sich mit anderen Vereinen zu einem Verband zusammenschliessen
oder bestehenden Verbänden beitreten.
2.4 Die Bestimmungen der Familiengartenverordnung (FGVo) der Stadt Luzern über die
Benützung der Familiengärten, die Arealpläne sowie Arealnutzungsverträge sind
bindend einzuhalten.
II. Mitgliedschaft und Mitgliederpflichten
Mitgliedschaft
Art. 3
3.1 Das Garten- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.2 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der jeweilige Arealvorstand.
3.3 Für alle Parzellennutzer und Funktionäre des FGVL ist die Mitgliedschaft obligatorisch.
Als Aktivmitglied gelten diejenigen Personen, welche den Parzellennutzungsvertrag
unterschrieben haben.
3.4 Es ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten, deren Betrag durch den Zentralvorstand
festgelegt wird. Jedem Neumitglied werden durch den Arealvorstand die Aufnahme-
bestätigung, die Statuten und Reglemente des FGVL sowie die FGVo der Stadt Luzern
abgegeben.
3.5 Personen ohne Parzellennutzungsvertrag, welche den FGVL unterstützen, können als
Gönner- oder Passivmitglieder aufgenommen werden. Sie haben nur beratende
Stimme.
3.6 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf
Antrag eines Areals an der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehren-
präsidenten ernannt werden.
3.7 Nutzern einer Gartenparzelle ist es untersagt, diese oder einen Teil davon ohne
schriftliches Einverständnis des Arealvorstandes an Drittpersonen abzutreten.
Pflichten
Art. 4
Mit der Aufnahme in den FGVL verpflichten sich die Mitglieder:
4.1 Die Bestrebungen des Vereins aktiv zu unterstützen, sich an die Statuten und
Reglemente des FGVL, die FGVo der Stadt Luzern, die Arealpläne und die
Bestimmungen der Areal- sowie der Parzellennutzungsverträge zu halten.
4.2 Die zugeteilte Gartenparzelle zu bepflanzen und zu unterhalten.
4.3 Die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträge und das Nutzungs-
entgelt pünktlich zu entrichten. Mahngebühren und Spesen werden von der Geschäfts-
leitung bestimmt.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 5
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss gemäss Ziffer 5.6
5.2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Kündigungen haben mit eingeschriebenem
Brief auf den 30. September an das entsprechende Arealpräsidium zu erfolgen,
welches die Weitergabe der Gartenparzelle regelt.
5.3 In ausserordentlichen Fällen kann eine Parzelle vom Nutzer, im Einverständnis des
Arealvorstandes, vorzeitig gekündigt werden.
5.4 Wird eine Parzelle gekündigt, muss bei Uneinigkeiten von einer neutralen Stelle
(beispielsweise die Kantonale Gebäudeversicherung Luzern) eine Schatzung über den
Wert der bestehenden Bauten erstellt werden. Die Kosten der Schatzung trägt der
Verkäufer. Kann auf den gekündigten Termin keine Nachfolge für die Parzelle
gefunden werden, müssen die vorhandenen Bauten vom aktuellen Mitglied entfernt
werden, es sei denn, es kann eine andere Lösung mit dem Arealvorstand gefunden
werden.
5.5 Bei einem Austritt ist die Parzelle in sauber geräumtem Zustand zu übergeben.
Eingetragene Vorbehalte oder wesentliche Verstösse gegen die FGVo müssen
vorgängig korrigiert werden. Mit einem verbindlichen Übergabeprotokoll (in dreifacher
Ausführung), das durch den Arealvorstand erstellt wird, kann die Sanierung auf die
Nachfolge übertragen werden.
5.6 Mitgliedern, die den Pflichten nicht nachkommen, den Verein, seinen Ruf oder
seine Mitglieder schädigen, kann nach vorheriger eingeschriebener Verwarnung die
Mitgliedschaft und somit automatisch auch die Gartenparzelle durch den Areal-
vorstand gekündigt werden. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen
beim Arealpräsidium zuhanden der ordentlichen Arealversammlung schriftlich
Einsprache erhoben werden. Während der Rekurszeit ruhen die Rechte des
auszuschliessenden Mitgliedes. Der Entscheid der Arealversammlung ist endgültig
(siehe auch FGVo Art. 52.4).
5.7 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Sie haften jedoch für verfallene oder nicht bezahlte Beiträge,
Nutzungsentgelte oder ausstehende Rechnungsbeträge.
Stimm- und Wahlrecht
Art. 6
6.1 Jedes Aktivmitglied ist stimm- und wahlberechtigt (pro Parzellennutzungsvertrag eine
Stimme).
6.2 Gönner-, Passiv-, und Freimitglieder haben nur beratende Stimme.
III. Finanzen
Einnahmen
Art. 7
Für die Erfüllung seiner Aufgaben hat der FGVL folgende Einnahmen:
- Eintrittsgebühren
- Mitgliederbeiträge
- Nutzungsentgelte
- Erlöse aus Aktionen und Aktivitäten
- Subventionen und Legate
Statuten
IV. Organisation
Organe
Art. 8
Die Organe des FGVL sind:
a. Die Delegiertenversammlung
b. Der Zentralvorstand
c. Die Geschäftsleitung
d. Die Kontrollstelle
e. Die Arealversammlungen
f. Die Arealvorstände
A. Die Delegiertenversammlung
Bestellung und Befugnisse
Art. 9
Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese setzt sich aus 8 % der
Mitglieder inklusive Arealpräsidien und Geschäftsleitung des FGVL zusammen. Die Anzahl der Delegierten je Areal wird aufgrund der Arealgrösse festgelegt. Der Delegiertenversammlung obliegt die Behandlung folgender Geschäfte:
9.1 Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorzulegenden Protokolls und Jahres-
berichte:
a) Protokoll der letzten Delegiertenversammlung
b) Jahresbericht des Präsidiums
c) Jahresbericht des Bauchefs
d) Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle
e) Jahresrechnung
f) Jahresbudget
9.2 Wahl der Kontrollstelle.
9.3 Festlegung des Stundenansatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit (Frondienst).
9.4 Statutenänderungen. Hierzu ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder nötig.
9.5 Beschlussfassung von Anträgen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Einberufung
Art. 10
10.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
10.2 Sollte aufgrund «höherer Gewalt» oder vergleichbarer Umstände keine Delegierten-
versammlung einberufen werden oder stattfinden können, orientiert sich die Geschäfts-
leitung für die statutarisch zwingend zu erfolgenden Bewilligungen durch die
Delegiertenversammlung an den Vorgaben des Gesetzgebers.
10.3 Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden von der Geschäftsleitung
einberufen, wenn wichtige und dringliche Geschäfte dies erfordern oder wenn
mindestens ⅕ aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden
Geschäfte verlangt.
10.4 Die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen müssen den Teilnahme-
berechtigten unter Angabe der zu behandelnden Traktanden mindestens 14 Tage vor
der Versammlung zugestellt werden. Dies kann auf dem Postweg oder per E-Mail
erfolgen.
10.5 Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an
das Präsidium der Geschäftsleitung zu richten.
Beschlussfassung
Art. 11
11.1 Delegiertenversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig.
11.2 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr (mehr Ja-Stimmen als Nein-
Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzes.
11.3 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative
Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzes.
11.4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Beschluss der Geschäfts-
leitung, oder wenn mindestens ⅕ der anwesenden Delegierten dies verlangt, sind
Wahlen geheim durchzuführen.
B. Zentralvorstand
Zusammensetzung
Art. 12
12.1 Der Zentralvorstand setzt sich aus der Geschäftsleitung und den Arealpräsidien
zusammen. Den Vorsitz führt der das Präsidium der Geschäftsleitung oder dessen
Vertretung.
Befugnisse
Art.13
13.1 Behandlung der Begehren der Areale.
13.2 Wahl der Geschäftsleitung.
13.3 Beratung und Antragstellung an die Delegiertenversammlung über Änderungen der
Statuten.
13.4 Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Areale.
Beschlussfassung
Art. 14
14.1 Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der unter Art. 12.1
aufgeführten Mitglieder anwesend sind.
14.2 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, ausser es verlangt die
Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung.
C. Die Geschäftsleitung
Zusammensetzung
Art. 15
15.1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus:
a. Präsidium
b. Aktuariat
c. Finanzen
d. Bauchef
e. Beisitz (optional)
Das Amt des Vizepräsidiums übernimmt eines der unter b. bis e. aufgeführten
Mitgliedern der Geschäftsleitung. Anstelle von Präsidium und Vizepräsidium ist
auch ein Co-Präsidium gestattet.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen primär Aktivmitglieder sein und aus
mehreren Arealen gewählt werden.
15.2 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.
15.3 Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst.
15.4 Der Amtsantritt der Geschäftsleitung erfolgt nach der ordentlichen Delegierten-
versammlung.
Befugnisse
Art. 16
16.1 Die Geschäftsleitung führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Weisungen des
Zentralvorstandes und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die durch die
Statuten nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
16.2 Kollektiv zeichnungsberechtigt zu zweit ist das Präsidium mit einem zweiten
Geschäftsleitungsmitglied.
16.3 Das Präsidium beruft die Delegiertenversammlung und die Sitzungen des Zentral-
vorstandes ein und leitet diese.
16.4 Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium im Verhinderungsfall.
16.5 Das Aktuariat führt in der Geschäftsleitung und im Zentralvorstand für alle Sitzungen
und Versammlungen ein separates Protokoll und erledigt die Korrespondenz in
Zusammenarbeit mit dem Präsidium.
16.6 Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins sowie des Hilfsfond, erstellt die
Jahresrechnung und das Budget nach vorheriger Beratung mit der Geschäftsleitung.
16.7 Der Bauchef überwacht die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher Bauten gemäss
den Weisungen der zuständigen städtischen Behörden und unter Berücksichtigung
allfälliger notwendiger Baubewilligungen. Er überwacht den Unterhalt der allgemeinen
Wasserleitungen nach Rücksprache mit den Arealvorständen und gemäss den
Weisungen der zuständigen städtischen Behörden.
16.8 Die Geschäftsleitung überwacht die Einhaltung der städtischen FGVo, Statuten und
Reglemente.
16.9 Bei Unstimmigkeiten jeder Art in den Arealen entscheidet die Geschäftsleitung.
Beschlussfassung
Art. 17
17.1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind.
17.2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
D. Die Kontrollstelle
Bestellung
Art. 18
18.1 Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische
Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine
Stichkontrolle durchführen. Die Kontrollstelle erstattet der Delegiertenversammlung
Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
18.2 Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung
sein. Sie haben nur beratende Stimme.
18.3 Die Kontrollstelle wird zur letzten Sitzung im Rechnungsjahr des Zentralvorstandes
eingeladen, kann aber, wenn notwendig, jederzeit beigezogen werden.
Befugnisse
18.4 Die Kontrollstelle ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle der Geschäftsleitung oder des
Zentralvorstandes zu nehmen.
E. Die Arealversammlung
Befugnisse
Art. 19
Der Arealversammlung obliegt die Behandlung folgender Geschäfte:
19.1 Genehmigung der vom Arealvorstand vorzulegenden Jahresberichte und des
Protokolls der letzten Arealversammlung.
19.2 Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle.
19.3 Genehmigung der Jahresrechnung des Areals.
19.4 Genehmigung des Arealbudgets.
19.5 Wahl des Arealpräsidiums (im Einzel), der Arealvorstandsmitglieder (in Globo) und der
Mitglieder der Kontrollstelle.
19.6 Festsetzung des Arealbeitrages.
19.7 Beschlussfassung über den Unterhalt der Areale in Zusammenarbeit mit dem Zentral-
vorstand.
19.8 Beschlussfassung von Anträgen zuhanden der Delegiertenversammlung.
19.9 Wahl der Delegierten, die jeweils an den Delegiertenversammlungen gemäss Artikel 9
teilnehmen.
Einberufung
Art. 20
20.1 Die Arealversammlungen finden jährlich im vierten Quartal des laufenden Jahres oder
im ersten Quartal des folgenden Jahres, mindestens aber 21 Tage vor der jährlichen
Delegiertenversammlung des Vereins statt.
20.2 Die Geschäftsleitung ist zu den Arealversammlungen einzuladen.
20.3 Kommt ein Arealvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, oder wenn dringliche und
wichtige Arealgeschäfte es erfordern, können ausserordentliche Arealversammlungen
nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung einberufen werden.
20.4 Die Einladungen zu sämtlichen Arealversammlungen müssen den Teilnahme-
berechtigten unter Angabe der zu behandelnden Traktanden mindestens 14 Tage vor
der Versammlung zugestellt werden. Dies kann auf dem Postweg oder per E-Mail
erfolgen.
20.5 Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Arealversammlung schriftlich an das
Präsidium des Areals zu richten.
Befugnisse
Art. 21
21.1 Jedes Arealmitglied ist stimm- und wahlberechtigt (pro Parzellennutzungsvertrag eine
Stimme).
21.2 Bei Abänderungen von Arealvereinbarungen ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten notwendig.
21.3 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative
Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzes.
F. Die Arealvorstände
Bestellung
Art. 22
22.1 Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Parzellen-
nutzungsverträge des Areals. Bis 50 sind es mindestens 3, ab 51 höchstens 7
Vorstandsmitglieder.
22.2 Die Arealvorstände setzen sich zusammen aus:
a. Präsidium
b. Aktuariat
c. Finanzen
d. Bauchef
e. Wasserchef
Je nach Grösse eines Areals können verschiedene Ämter zusammengelegt werden.
22.3 Für besondere Aufgaben können Kommissionen bestellt werden.
22.4 Die Wahl des Präsidiums erfolgt einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder können
gemeinsam (in Globo) gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder
sind wieder wählbar.
22.5 Mitglieder mit bestehender oder künftiger Familienzugehörigkeit sowie Lebenspartner
von Vorstandsmitgliedern sind nur mit Einwilligung der Geschäftsleitung wählbar.
Befugnisse / Pflichten
Art. 23
23.1 Der Arealvorstand ist für die ordnungsgemässe Einberufung der Areal-
versammlung verantwortlich.
23.2 Aufsicht über das Einhalten der städtischen FGVo, der Arealpläne und der Ver-
pflichtungen aus den Areal- und Parzellennutzungsverträgen.
23.3 Entgegennahme von Anträgen, Vorschlägen und Beschwerden von Arealmitgliedern,
Erledigung der angenommenen Aufträge oder Weiter-leitung an die Geschäftsleitung.
23.4 Ausführung der Anordnungen der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes und
Unterstützung derer Bestrebungen.
23.5 Die Arealvorstände sind verantwortlich für den Unterhalt und die richtige Entleerung
der Wasserleitungen im Herbst.
23.6 Die Arealvorstände sind zuständig für die öffentliche Ausschreibung auf der vereins-
eigenen Webseite und Vergabe der Familiengartenparzellen.
Nichterfüllung der Pflichten
Art. 24
24.1 Vernachlässigt ein Arealvorstand trotz Mahnung seine Pflichten (siehe Pflichtenheft),
kann der gesamte Vorstand oder das entsprechende Mitglied von der Geschäftsleitung
abberufen werden.
24.2 Die Geschäftsleitung hat das Recht, ein Areal notfalls bis zur Wiederherstellung
geordneter Verhältnisse unter eine von ihr bestimmte Verwaltung zu stellen.
24.3 In diesem Falle sind die Arealakten sowie die Arealkasse gegen Unterzeichnung eines
Übergabeprotokolls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Gewahrsam der
Geschäftsleitung zu übergeben.
24.4 Die für diese Wahl zuständige ordentliche oder ausserordentliche Arealversammlung
wird von der Geschäftsleitung einberufen.
24.5 Bei schwerwiegenden Differenzen innerhalb eines Arealvorstandes ist die Geschäfts-
leitung unverzüglich zu orientieren. Diese hat das Recht zwecks Lösung der
Differenzen an den Sitzungen des Arealvorstandes mit beratender Stimme teilzu-
nehmen.
Beschlussfassung
Art. 25
25.1 Ein Arealvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
25.2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
25.3 Beschliesst ein Arealvorstand eine Veranstaltung, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat,
wie z.B. die Durchführung eines Gartenfestes, Tag der offenen Tür usw., ist die
Geschäftsleitung zu orientieren.
V. Gemeinschaftsarbeiten (Frondienst)
Zweck
Art. 26
26.1 Gemeinschaftsarbeiten dienen dem Vereinsinteresse, indem dem Verein ermöglicht
wird, auf kostengünstige Art die notwendigen Arbeiten in den einzelnen Arealen
durchzuführen.
26.2 Unter Gemeinschaftsarbeiten sind die Erstellung und der Unterhalt sämtlicher
(ausgenommen Wasserleitungen) vereinseigener und dem allgemeinen Interesse der
Mitglieder dienenden Einrichtungen zu verstehen.
Festlegung der Pflichtstunden
Art. 27
27.1 Der Arealvorstand beschliesst und gibt an der Arealversammlung bekannt, welche
Arbeiten gemeinschaftlich auszuführen sind. Er legt die Zahl der Pflichtstunden fest
und kontrolliert die geleisteten Stunden.
Aufgebot
Art. 28
28.1 Der Arealvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder zu diesen Arbeiten
rechtzeitig mündlich oder schriftlich aufgeboten werden. Dies kann durch Aushänge in
den Arealen oder per E-Mail erfolgen.
Pflichten
Art. 29
29.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Aufgebot des Arealvorstandes zu befolgen.
29.2 Mitglieder können aus gesundheitlichen Gründen oder altershalber (ab 75) von
schweren körperlichen Gemeinschaftsarbeiten befreit werden, jedoch für leichte
Arbeiten aufgeboten werden.
Nichterfüllen der Pflichtstunden
Art. 30
30.1 Erfüllt ein Mitglied die notwendigen Pflichtstunden und Gemeinschaftsarbeiten nicht,
werden ihm diese in Rechnung gestellt.
30.2 Der Stundenansatz wird jeweils vom Zentralvorstand festgelegt und an der
Delegiertenversammlung bekannt gegeben.
VI. Allgemeine Schlussbestimmungen
Art. 31
31.1 Integrierender Bestandteil dieser Statuten ist die FGVo der Stadt Luzern, das Bau-
reglement und die Regelung des Hilfsfond.
31.2 Der Verein ist konfessionslos und politisch neutral.
31.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
31.4 Über die Auflösung des FGVL und die Verteilung eines eventuellen Vereinsvermögens
entscheiden die Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Delegierten-
versammlung. Für den Vollzug der Auflösung ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden
Delegiertenstimmen nötig.
31.5 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurden die Statuten geschlechtsneutral
formuliert und diese gelten auch für eine Mehrzahl von Personen.
31.6 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom März 2021 genehmigt und
ersetzen die bisherigen Statuten aus dem Jahr 2015.
Luzern, Familiengärtnerverein Luzern (FGVL)
23.03.2021 Geschäftsleitung
Die Präsidentin Die Aktuarin
Orpi Angela Torre Brigitte