Statuten


Unsere Neuen Statuten gültig ab 23.03.2021 sind hier als PDF abrufbar.  

Statuten

I.          Name, Sitz und Zweck 

Created with Sketch.

Name und Sitz
Art. 1
 

1.1    Unter dem Namen Familiengärtnerverein Luzern (FGVL) besteht ein gemeinnütziger,
          zweckdienlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 
          Luzern. 
 

Zweck          

Art. 2 

2.1    Der Verein bezweckt den Familiengarten- und Freizeitgedanken zu pflegen und die 

          Schaffung von Familiengärten zu fördern. 

2.2    Der Verein nutzt Kulturland der Stadt Luzern oder anderen Anbietern. Er wandelt 
          dieses in Familiengärten um und gibt die Parzellen an seine in Luzern wohnhaften

          Mitglieder weiter. 
 2.3    Der FGVL kann sich mit anderen Vereinen zu einem Verband zusammenschliessen 

          oder bestehenden Verbänden beitreten. 

2.4    Die Bestimmungen der Familiengartenverordnung (FGVo) der Stadt Luzern über die 
          Benützung der Familiengärten, die Arealpläne sowie Arealnutzungsverträge sind 
          bindend einzuhalten. 

II.         Mitgliedschaft und Mitgliederpflichten 

Created with Sketch.

Mitgliedschaft

Art. 3

3.1    Das Garten- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der jeweilige Arealvorstand.

3.3    Für alle Parzellennutzer und Funktionäre des FGVL ist die Mitgliedschaft obligatorisch. 
          Als Aktivmitglied gelten diejenigen Personen, welche den Parzellennutzungsvertrag 
          unterschrieben haben.

3.4    Es ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten, deren Betrag durch den Zentralvorstand 
          festgelegt wird. Jedem Neumitglied werden durch den Arealvorstand die Aufnahme-
          bestätigung, die Statuten und Reglemente des FGVL sowie die FGVo der Stadt Luzern 
          abgegeben.

3.5    Personen ohne Parzellennutzungsvertrag, welche den FGVL unterstützen, können als 
          Gönner- oder Passivmitglieder aufgenommen werden. Sie haben nur beratende 
          Stimme. 

3.6    Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf    
          Antrag eines Areals an der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehren-
          präsidenten ernannt werden.  

3.7    Nutzern einer Gartenparzelle ist es untersagt, diese oder einen Teil davon ohne 
          schriftliches Einverständnis des Arealvorstandes an Drittpersonen abzutreten.  

Pflichten      

Art. 4 

Mit der Aufnahme in den FGVL verpflichten sich die Mitglieder: 

4.1    Die Bestrebungen des Vereins aktiv zu unterstützen, sich an die Statuten und 
          Reglemente des FGVL, die FGVo der Stadt Luzern, die Arealpläne und die 
          Bestimmungen der Areal- sowie der Parzellennutzungsverträge zu halten. 

4.2    Die zugeteilte Gartenparzelle zu bepflanzen und zu unterhalten. 

4.3    Die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträge und das Nutzungs-
          entgelt pünktlich zu entrichten. Mahngebühren und Spesen werden von der Geschäfts-
          leitung bestimmt. 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft 

Art. 5  

5.1    Die Mitgliedschaft erlischt: 

          -        durch freiwilligen Austritt 

          -        durch Tod 

          -        durch Ausschluss gemäss Ziffer 5.6  

5.2    Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Kündigungen haben mit eingeschriebenem 

          Brief auf den 30. September an das entsprechende Arealpräsidium zu erfolgen, 

          welches die Weitergabe der Gartenparzelle regelt. 

5.3    In ausserordentlichen Fällen kann eine Parzelle vom Nutzer, im Einverständnis des 

          Arealvorstandes, vorzeitig gekündigt werden. 

5.4    Wird eine Parzelle gekündigt, muss bei Uneinigkeiten von einer neutralen Stelle 
          (beispielsweise die Kantonale Gebäudeversicherung Luzern) eine Schatzung über den 
          Wert der bestehenden Bauten erstellt werden. Die Kosten der Schatzung trägt der 

          Verkäufer. Kann auf den gekündigten Termin keine Nachfolge für die Parzelle 

          gefunden werden, müssen die vorhandenen Bauten vom aktuellen Mitglied entfernt 

          werden, es sei denn, es kann eine andere Lösung mit dem Arealvorstand gefunden 
          werden. 

 5.5   Bei einem Austritt ist die Parzelle in sauber geräumtem Zustand zu übergeben. 
          Eingetragene Vorbehalte oder wesentliche Verstösse gegen die FGVo müssen 
          vorgängig korrigiert werden. Mit einem verbindlichen Übergabeprotokoll (in dreifacher 
          Ausführung), das durch den Arealvorstand erstellt wird, kann die Sanierung auf die 
          Nachfolge übertragen werden. 

5.6    Mitgliedern, die den Pflichten nicht nachkommen, den Verein, seinen Ruf oder
          seine Mitglieder schädigen, kann nach vorheriger eingeschriebener Verwarnung die
          Mitgliedschaft und somit automatisch auch die Gartenparzelle durch den Areal-
          vorstand gekündigt werden. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen 
          beim Arealpräsidium zuhanden der ordentlichen Arealversammlung schriftlich 
          Einsprache erhoben werden. Während der Rekurszeit ruhen die Rechte des 
          auszuschliessenden Mitgliedes. Der Entscheid der Arealversammlung ist endgültig 
          (siehe auch FGVo Art. 52.4). 

5.7    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das 
          Vereinsvermögen. Sie haften jedoch für verfallene oder nicht bezahlte Beiträge, 
          Nutzungsentgelte oder ausstehende Rechnungsbeträge.  

Stimm- und Wahlrecht 

Art. 6 

6.1    Jedes Aktivmitglied ist stimm- und wahlberechtigt (pro Parzellennutzungsvertrag eine 

          Stimme). 

6.2    Gönner-, Passiv-, und Freimitglieder haben nur beratende Stimme. 

III.        Finanzen 

Created with Sketch.

Einnahmen  

Art. 7

Für die Erfüllung seiner Aufgaben hat der FGVL folgende Einnahmen:

 - Eintrittsgebühren

 - Mitgliederbeiträge

 - Nutzungsentgelte

 - Erlöse aus Aktionen und Aktivitäten

 - Subventionen und Legate 

Statuten

IV.       Organisation 

Created with Sketch.

Organe         

Art. 8 

Die Organe des FGVL sind: 

    a.   Die Delegiertenversammlung   

    b.   Der Zentralvorstand 

    c.   Die Geschäftsleitung  

    d.   Die Kontrollstelle  

    e.   Die Arealversammlungen 

    f.    Die Arealvorstände  

 

A.      Die Delegiertenversammlung 

 

Bestellung und Befugnisse 

Art. 9 

Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese setzt sich aus 8 % der
Mitglieder inklusive Arealpräsidien und Geschäftsleitung des FGVL zusammen. Die Anzahl der Delegierten je Areal wird aufgrund der Arealgrösse festgelegt. Der Delegiertenversammlung obliegt die Behandlung folgender Geschäfte: 

9.1    Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorzulegenden Protokolls und Jahres-
          berichte:  

          a)    Protokoll der letzten Delegiertenversammlung  

          b)    Jahresbericht des Präsidiums     

          c)    Jahresbericht des Bauchefs 

          d)    Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle   

          e)    Jahresrechnung   

          f)     Jahresbudget 

9.2     Wahl der Kontrollstelle. 

9.3     Festlegung des Stundenansatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit (Frondienst). 

9.4     Statutenänderungen. Hierzu ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten 
           Mitglieder nötig. 

9.5     Beschlussfassung von Anträgen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. 
 

Einberufung 

Art. 10 

10.1   Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 

10.2   Sollte aufgrund «höherer Gewalt» oder vergleichbarer Umstände keine Delegierten-
           versammlung einberufen werden oder stattfinden können, orientiert sich die Geschäfts-
           leitung für die statutarisch zwingend zu erfolgenden Bewilligungen durch die 
           Delegiertenversammlung an den Vorgaben des Gesetzgebers. 

10.3   Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden von der Geschäftsleitung 
           einberufen, wenn wichtige und dringliche Geschäfte dies erfordern oder wenn 
           mindestens ⅕ aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden 
           Geschäfte verlangt. 

10.4   Die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen müssen den Teilnahme-
           berechtigten unter Angabe der zu behandelnden Traktanden mindestens 14 Tage vor 
           der Versammlung zugestellt werden. Dies kann auf dem Postweg oder per E-Mail 
           erfolgen. 

10.5   Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an
           das Präsidium der Geschäftsleitung zu richten. 

 

Beschlussfassung  

Art. 11 

11.1   Delegiertenversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden 
           Delegierten beschlussfähig. 

11.2   Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr (mehr Ja-Stimmen als Nein-
           Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit entscheidet 
           die Stimme des Vorsitzes. 

11.3   Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative 
           Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
           Stimme des Vorsitzes. 

11.4   Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Beschluss der Geschäfts-
           leitung, oder wenn mindestens ⅕ der anwesenden Delegierten dies verlangt, sind
           Wahlen geheim durchzuführen.

 B.      Zentralvorstand

 

Zusammensetzung            

Art. 12

12.1   Der Zentralvorstand setzt sich aus der Geschäftsleitung und den Arealpräsidien 
          zusammen. Den Vorsitz führt der das Präsidium der Geschäftsleitung oder dessen
          Vertretung.

 

Befugnisse

Art.13

13.1   Behandlung der Begehren der Areale.

13.2   Wahl der Geschäftsleitung.

13.3   Beratung und Antragstellung an die Delegiertenversammlung über Änderungen der 
           Statuten.

13.4   Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Areale.

 

Beschlussfassung 

Art. 14

14.1   Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der unter Art. 12.1 
           aufgeführten Mitglieder anwesend sind.

14.2   Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, ausser es verlangt die 
           Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung.

 

C.      Die Geschäftsleitung

 

Zusammensetzung

Art. 15

15.1   Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus:

           a.     Präsidium  

           b.     Aktuariat 

           c.     Finanzen

           d.     Bauchef

           e.     Beisitz (optional)

           Das Amt des Vizepräsidiums übernimmt eines der unter b. bis e. aufgeführten 
           Mitgliedern der Geschäftsleitung. Anstelle von Präsidium und Vizepräsidium ist 
           auch ein Co-Präsidium gestattet.

           Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen primär Aktivmitglieder sein und aus  
           mehreren Arealen gewählt werden.  

15.2   Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar. 

15.3   Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst. 

15.4   Der Amtsantritt der Geschäftsleitung erfolgt nach der ordentlichen Delegierten- 
          versammlung.

Befugnisse                          

Art. 16

16.1   Die Geschäftsleitung führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Weisungen des 
           Zentralvorstandes und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die durch die 
           Statuten nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

16.2   Kollektiv zeichnungsberechtigt zu zweit ist das Präsidium mit einem zweiten 
           Geschäftsleitungsmitglied.

16.3   Das Präsidium beruft die Delegiertenversammlung und die Sitzungen des Zentral-
           vorstandes ein und leitet diese.

16.4   Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium im Verhinderungsfall.

16.5   Das Aktuariat führt in der Geschäftsleitung und im Zentralvorstand für alle Sitzungen 
           und Versammlungen ein separates Protokoll und erledigt die Korrespondenz in
           Zusammenarbeit mit dem Präsidium.

16.6   Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins sowie des Hilfsfond, erstellt die 
           Jahresrechnung und das Budget nach vorheriger Beratung mit der Geschäftsleitung.

16.7   Der Bauchef überwacht die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher Bauten gemäss 
           den Weisungen der zuständigen städtischen Behörden und unter Berücksichtigung
           allfälliger notwendiger Baubewilligungen. Er überwacht den Unterhalt der allgemeinen 
           Wasserleitungen nach Rücksprache mit den Arealvorständen und gemäss den 
           Weisungen der zuständigen städtischen Behörden.

16.8   Die Geschäftsleitung überwacht die Einhaltung der städtischen FGVo, Statuten und 
           Reglemente.

16.9   Bei Unstimmigkeiten jeder Art in den Arealen entscheidet die Geschäftsleitung.

 

Beschlussfassung              

Art. 17

17.1   Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend 
           sind.

17.2   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit 
           entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
 

D.      Die Kontrollstelle 

Bestellung 

Art. 18 

18.1   Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische 
           Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine 
           Stichkontrolle durchführen. Die Kontrollstelle erstattet der Delegiertenversammlung 
           Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

18.2   Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung 
           sein. Sie haben nur beratende Stimme. 

18.3   Die Kontrollstelle wird zur letzten Sitzung im Rechnungsjahr des Zentralvorstandes 
           eingeladen, kann aber, wenn notwendig, jederzeit beigezogen werden. 

 

Befugnisse  

18.4   Die Kontrollstelle ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle der Geschäftsleitung oder des 
          Zentralvorstandes zu nehmen. 

 

E.      Die Arealversammlung 

Befugnisse 

Art. 19 

Der Arealversammlung obliegt die Behandlung folgender Geschäfte: 

19.1   Genehmigung der vom Arealvorstand vorzulegenden Jahresberichte und des 
           Protokolls der letzten Arealversammlung. 

19.2   Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle. 

19.3   Genehmigung der Jahresrechnung des Areals. 

19.4   Genehmigung des Arealbudgets. 

19.5   Wahl des Arealpräsidiums (im Einzel), der Arealvorstandsmitglieder (in Globo) und der 
           Mitglieder der Kontrollstelle. 

19.6   Festsetzung des Arealbeitrages. 

19.7   Beschlussfassung über den Unterhalt der Areale in Zusammenarbeit mit dem Zentral-
           vorstand. 

19.8   Beschlussfassung von Anträgen zuhanden der Delegiertenversammlung. 

19.9   Wahl der Delegierten, die jeweils an den Delegiertenversammlungen gemäss Artikel 9 
           teilnehmen. 

 

Einberufung            

Art. 20 

20.1   Die Arealversammlungen finden jährlich im vierten Quartal des laufenden Jahres oder 
           im ersten Quartal des folgenden Jahres, mindestens aber 21 Tage vor der jährlichen 
           Delegiertenversammlung des Vereins statt. 

20.2   Die Geschäftsleitung ist zu den Arealversammlungen einzuladen. 

20.3   Kommt ein Arealvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, oder wenn dringliche und 
           wichtige Arealgeschäfte es erfordern, können ausserordentliche Arealversammlungen 
           nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung einberufen werden. 

20.4   Die Einladungen zu sämtlichen Arealversammlungen müssen den Teilnahme- 
           berechtigten unter Angabe der zu behandelnden Traktanden mindestens 14 Tage vor 
           der Versammlung zugestellt werden. Dies kann auf dem Postweg oder per E-Mail 
           erfolgen. 

20.5   Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Arealversammlung schriftlich an das 
           Präsidium des Areals zu richten. 

 

Befugnisse 

Art. 21 

21.1   Jedes Arealmitglied ist stimm- und wahlberechtigt (pro Parzellennutzungsvertrag eine 
           Stimme). 

21.2   Bei Abänderungen von Arealvereinbarungen ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden 
           Stimmberechtigten notwendig. 

21.3   Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative 
           Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
           Stimme des Vorsitzes.  

F.      Die Arealvorstände  


Bestellung               

Art. 22 

22.1   Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Parzellen-
           nutzungsverträge des Areals. Bis 50 sind es mindestens 3, ab 51 höchstens 7 
           Vorstandsmitglieder. 

22.2   Die Arealvorstände setzen sich zusammen aus: 

           a.  Präsidium  

           b.  Aktuariat  

           c.  Finanzen 

           d.  Bauchef 

           e. Wasserchef 

           Je nach Grösse eines Areals können verschiedene Ämter zusammengelegt werden. 

22.3   Für besondere Aufgaben können Kommissionen bestellt werden. 

22.4   Die Wahl des Präsidiums erfolgt einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder können 
           gemeinsam (in Globo) gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder 
           sind wieder wählbar. 

22.5   Mitglieder mit bestehender oder künftiger Familienzugehörigkeit sowie Lebenspartner 
           von Vorstandsmitgliedern sind nur mit Einwilligung der Geschäftsleitung wählbar. 

 

Befugnisse / Pflichten 

Art. 23 

23.1   Der Arealvorstand ist für die ordnungsgemässe Einberufung der Areal-
            versammlung verantwortlich. 

23.2   Aufsicht über das Einhalten der städtischen FGVo, der Arealpläne und der Ver-
           pflichtungen aus den Areal- und Parzellennutzungsverträgen. 

23.3   Entgegennahme von Anträgen, Vorschlägen und Beschwerden von Arealmitgliedern, 
           Erledigung der angenommenen Aufträge oder Weiter-leitung an die Geschäftsleitung. 

23.4   Ausführung der Anordnungen der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes und 
           Unterstützung derer Bestrebungen. 

23.5   Die Arealvorstände sind verantwortlich für den Unterhalt und die richtige Entleerung 
           der Wasserleitungen im Herbst. 

23.6   Die Arealvorstände sind zuständig für die öffentliche Ausschreibung auf der vereins-
           eigenen Webseite und Vergabe der Familiengartenparzellen. 

 

Nichterfüllung der Pflichten 

Art. 24 

24.1   Vernachlässigt ein Arealvorstand trotz Mahnung seine Pflichten (siehe Pflichtenheft), 
           kann der gesamte Vorstand oder das entsprechende Mitglied von der Geschäftsleitung 
           abberufen werden. 

24.2   Die Geschäftsleitung hat das Recht, ein Areal notfalls bis zur Wiederherstellung 
           geordneter Verhältnisse unter eine von ihr bestimmte Verwaltung zu stellen. 

24.3   In diesem Falle sind die Arealakten sowie die Arealkasse gegen Unterzeichnung eines 
           Übergabeprotokolls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Gewahrsam der 
           Geschäftsleitung zu übergeben. 

24.4   Die für diese Wahl zuständige ordentliche oder ausserordentliche Arealversammlung 
           wird von der Geschäftsleitung einberufen. 

24.5   Bei schwerwiegenden Differenzen innerhalb eines Arealvorstandes ist die Geschäfts-
           leitung unverzüglich zu orientieren. Diese hat das Recht zwecks Lösung der 
           Differenzen an den Sitzungen des Arealvorstandes mit beratender Stimme teilzu-
           nehmen. 

 

Beschlussfassung  

Art. 25 

25.1   Ein Arealvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder 
           anwesend ist. 

25.2   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit 
           entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 

25.3   Beschliesst ein Arealvorstand eine Veranstaltung, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat, 
           wie z.B. die Durchführung eines Gartenfestes, Tag der offenen Tür usw., ist die 
           Geschäftsleitung zu orientieren. 

V.        Gemeinschaftsarbeiten (Frondienst) 

Created with Sketch.

Zweck 

Art. 26 

26.1   Gemeinschaftsarbeiten dienen dem Vereinsinteresse, indem dem Verein ermöglicht 
           wird, auf kostengünstige Art die notwendigen Arbeiten in den einzelnen Arealen 
           durchzuführen. 

26.2   Unter Gemeinschaftsarbeiten sind die Erstellung und der Unterhalt sämtlicher 
           (ausgenommen Wasserleitungen) vereinseigener und dem allgemeinen Interesse der 
           Mitglieder dienenden Einrichtungen zu verstehen. 

 

Festlegung der Pflichtstunden     

Art. 27 

27.1   Der Arealvorstand beschliesst und gibt an der Arealversammlung bekannt, welche 
           Arbeiten gemeinschaftlich auszuführen sind. Er legt die Zahl der Pflichtstunden fest 
           und kontrolliert die geleisteten Stunden. 

 

Aufgebot                             

Art. 28 

28.1   Der Arealvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder zu diesen Arbeiten 
           rechtzeitig mündlich oder schriftlich aufgeboten werden. Dies kann durch Aushänge in 
           den Arealen oder per E-Mail erfolgen.

 

Pflichten                              

Art. 29 

29.1   Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Aufgebot des Arealvorstandes zu befolgen. 

29.2   Mitglieder können aus gesundheitlichen Gründen oder altershalber (ab 75) von 
           schweren körperlichen Gemeinschaftsarbeiten befreit werden, jedoch für leichte 
           Arbeiten aufgeboten werden. 

 

Nichterfüllen der Pflichtstunden  

Art. 30 

30.1   Erfüllt ein Mitglied die notwendigen Pflichtstunden und Gemeinschaftsarbeiten nicht, 
           werden ihm diese in Rechnung gestellt. 

30.2   Der Stundenansatz wird jeweils vom Zentralvorstand festgelegt und an der 
           Delegiertenversammlung bekannt gegeben. 

VI.        Allgemeine Schlussbestimmungen

Created with Sketch.

 

Art. 31 

31.1   Integrierender Bestandteil dieser Statuten ist die FGVo der Stadt Luzern, das Bau-
           reglement und die Regelung des Hilfsfond. 

31.2   Der Verein ist konfessionslos und politisch neutral. 

31.3   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 

31.4   Über die Auflösung des FGVL und die Verteilung eines eventuellen Vereinsvermögens 
           entscheiden die Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Delegierten-
           versammlung. Für den Vollzug der Auflösung ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden 
           Delegiertenstimmen nötig. 

31.5   Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurden die Statuten geschlechtsneutral 
           formuliert und diese gelten auch für eine Mehrzahl von Personen. 

31.6   Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom März 2021 genehmigt und 
           ersetzen die bisherigen Statuten aus dem Jahr 2015. 

 

Luzern,                      Familiengärtnerverein Luzern (FGVL) 

23.03.2021               Geschäftsleitung 

 

                                   Die Präsidentin                                 Die Aktuarin 

                                                                       

                                   Orpi Angela                                        Torre Brigitte