Familiengartenverordnung (FGVo) der Stadt Luzern

Familiengartenverordnung (FGVo) PDF

Update Wegleitung - Bauen auf Familiengartenparzellen September 2024
NEU max 20 % Rasenfläche
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Umgang mit bestehenden Bauten PDF

BFU, Vorschriften Teiche Link: Teiche, Biotope & Co. – Gewässer richtig sichern | BFU oder PDF

 

Als Parzellennutzer/In bauen Sie immer auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Eine Bewilligung einer Baute oder Anlage bedeutet nicht, dass diese bei der Abgabe der Garten-parzelle  stehen bleiben darf. 

Ein Baugesuch ist einzureichen, wenn Sie etwas Neues aufstellen, etwas Bestehendes ersetzen oder umbauen möchten. Es muss vorab mit dem Bau-Chef besprochen werden.

Für die Erstellung von Gartenhäusern, Anbauten und gedeckten Sitzplätzen ist zusätzlich die Zustimmung von Stadtgrün Luzern notwendig.
Baugesuch Areal
Baugesuch Stadt Luzern
Prozessablauf Baubewilligung

Wer Familiengartenparzellen präventiv vor Umweltbelastungen schützt oder bei bereits bestehender übermässiger Belastung saniert, kann bei Stadtgrün Luzern ein Gesuch auf finanzielle Beteiligung durch den Umweltfonds stellen (siehe Art. 26 der Familiengarten-verordnung).
Beitragsgesuch Umweltfonds Stadt Luzern

Familiengarten-
verordnung

Übergangsbestimmungen

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Richtlinien zum Umgang mit bestehenden Bauten und Anlagen in städtischen Familiengartenanlagen.
 
 Oktober 2014

Die Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung) und die Arealpläne (v.a. Soll- und Massnahmenpläne) sind die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung der im städtischen Familiengartenleitbild definierten Grundsätze zur Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung der Gärten.

Die Familiengartenverordnung enthält nicht nur Vorgaben zur Erstellung neuer, sondern definiert auch den Umgang mit bestehenden Bauten und Anlagen. Im Art. 51 der Familien-gartenverordnung ist festgehalten, dass vor dem 1.1.2015 erstellte Bauten und Anlagen, welche den Vorschriften widersprechen, auf Zusehen hin toleriert werden. Wo wichtige öffentliche und private Interessen tangiert sind, kann die Stadtgrün Luzern jedoch unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Anpassung von vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen anordnen.

Auf dieser Basis werden in dieser Richtlinie konkrete Fristen für den Rückbau einzelner, im Widerspruch zu Familiengartenverordnung und / oder zu den Arealplänen stehender Bauten und Anlagen sowie Pflanzungen definiert.

Anpassungen können weiterhin verlangt werden bei einem Wechsel des Parzellennutzers oder bei Bauprojekten des Parzellen- oder Arealnutzers. Wird ein Baugesuch für die Erstellung einer bestimmten Baute oder Anlage eingereicht, prüft die zuständige Stelle (Arealnutzer, Stadtgrün), ob alle bereits bestehenden Bauten und Anlagen sowie Pflanzungen den Vorschriften der Familiengartenverordnung und des Arealplans entsprechen. Wo dies nicht der Fall ist, wird die Erteilung einer Bewilligung in der Regel an eine Anpassung der vorschriftswidrigen Elemente geknüpft.

In den Parzellennutzungsverträgen ist jeweils aufzuführen, welche Abweichungen der Bestand einer Gartenparzelle (Bauten, Anlagen, Pflanzungen) zu den Bestimmungen der Familiengartenverordnung und / oder zu den Festlegungen im Arealplan hat. Zudem sind die erforderlichen Massnahmen, etwa Rückbauten oder bauliche Anpassungen, unter Beachtung der nachfolgend genannten Fristen festzuhalten.

Frist: 1 Jahr
Massnahme                                                                                   Akteur                             FGVo
Entfernung von invasiven Problempflanzen                             Parzellennutzer/in         Art.15.2
Entfernung von Arealeinzäunungen mit Stacheldraht            Arealnutzer                     Art. 23
Entfernung nicht zulässiger Einzäunung (z. Bsp. Ma-            Parzellennutzer/in         Art. 29
schendraht, Lattenzäune) von Familiengartenparzellen
Entfernung von Antennen und Satellitenempfängern             Parzellennutzer/in         Art. 46

Frist: 2 Jahre
Massnahme                                                                                   Akteur                             FGVo
Entfernung nicht zulässiger Pflanzungen aus standort-         Arealnutzer                    Art. 16
fremden, immergrünen Arten an den Arealaussen-
grenzen
Entfernung nicht zulässiger Pflanzungen aus standort-         Parzellennutzer/in        Art. 16
fremden, immergrünen Arten im Parzellenbereich
Entfernung nicht zugelassener Kleinbauten (v. a. Sicht-         Parzellennutzer/in        Art. 38
schutzwände)                                                                               


Frist: 5 Jahre
Massnahme                                                                                     Akteur                            FGVo
Rückbau von nicht zulässigen Kleintiergehegen                        Parzellennutzer/in       Art. 19
Bauliche Anpassungen von Arealeinzäunungen mit nicht        Arealnutzer                   Art. 29.3
zulässiger Höhe und Materialisierung sowie im Unterab-
stand zu Wald und Gewässern
Rückbau bzw. Ersatz von nicht mit Gas betriebenen Ein-         Parzellennutzer/in       Art. 44
zelfeuerungsanlagen (z. Bsp. Holzöfen) sowie Anpassung
in Bezug auf die erforderliche Kaminhöhe
Rückbau von Wasseranschlüssen in und an Garten-               Parzellennutzer/in        Art. 45
häuser, Anbauten und Pergolen
Reduktion von Bodenversiegelungen bei Überschreitung       Parzellennutzer/in        Art. 47
der max. Versiegelungsanteile (auf 40 m/2 bzw. max.
20% der Parzellengrösse)

Art. 15.2 - Die Einstufung einer Art als Problempflanze stützt sich auf die fachlichen Grundlagen des 
Bundes (v. a. Schwarze Liste und Watch-Liste der invasiven Neophyten, www.infoflora.ch)

Art. 29.3 - Für Zäune im Unterabstand zum Wald gelten die entsprechenden Vorschriften der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (www.lawa.lu.ch, Downloads Merkblätter). Für unmittelbar am Waldrand verlaufende Zäune, welche diesen Vorschriften widersprechen, gilt eine höhere Dringlichkeit. 
Hier beträgt die Frist 2 Jahre.

I.   Allgemeine Bestimmungen

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Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung) 

vom 19. November 2014
 
Der Stadtrat von Luzern, 

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeverordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999,
beschliesst:

Art. 1        Geltungsbereich
Die Familiengartenverordnung gilt für die Benützung aller Familiengartenareale im Eigentum
der Stadt Luzern.

Art. 2        Zweck
Die Familiengartenverordnung bezweckt:
a.   Die Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturierten, familienfreundlichen
       Familiengartenarealen mit einem hohen ökologischen und sozialen Wert.
b.   Die umweltschonende, naturnahe, nicht gewerbsmässige Nutzung der Familiengärten.
c.   Die gute Gestaltung von Bauten und Anlagen.
d.   Die gute Einordnung der Familiengartenareale in die Quartierumgebung.
e.   Den Schutz der Parzellennutzer/innen sowie der Nachbarschaft vor übermässigen
       Emissionen durch die Nutzung der Familiengärten.

Art. 3        Zuständigkeit
Stadtgrün Luzern ist die zuständige städtische Stelle.

Art. 4        Begriffe
a.   Familiengarten: Fläche im Eigentum der Stadt Luzern, die zur nicht gewerbs-
       mässigen, vorwiegend gärtnerischen Nutzung und zur Erholung durch die Stadt 
       Luzern arealweise zur Nutzung vergeben wird.
b.   Familiengartenareal: Areal, das mehrere Familiengartenparzellen sowie Gemein-
       schaftsbereiche umfasst und für das der Stadtrat einen Arealplan erstellen kann.     
c.   Familiengartenparzelle (Parzelle): Fläche in einem Familiengartenareal, die
       Parzellennutzer/innen zur individuellen Nutzung überlassen wird.
d.   Gemeinschaftsgarten: Gartenfläche, die von mehreren Personen gemeinsam
       bewirtschaftet wird. Bauten und Anlagen werden gemeinsam genutzt.
e.   Gemeinschaftsbereiche: Wege, Spielplätze und andere Bereiche von Familiengarten-
       arealen, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch die Parzellennutzer/innen dienen.   
       Eine Nutzung durch Dritte wird einzelfallweise festgelegt.
f.    Arealnutzer: Familiengartenvereine und andere Vereinigungen mit ähnlicher Zweck-
       bestimmung, denen die Stadt Luzern ein Familiengartenareal als Ganzes zur Nutzung
       übergibt und die Familiengartenparzellen an die Parzellennutzer/innen vergeben.
g.   Parzellennutzer/innen: Nutzer der Familiengartenparzelle.

Art. 5       Grundsätze der Nutzung
        Die Familiengartenareale dienen:
5.1  - dem Anbau von Gemüse, Blumen, Beeren und Zwergobst zur Selbstversorgung, 
        - der Erholung.
5.2  In Familiengartenarealen sind Garten- und Gerätehäuschen sowie gemeinschaftliche
        Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb der Areale notwendig sind, zulässig.
        Verboten sind insbesondere:         
         - Nutzung zu gewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken (insbesondere 
           Übernachtung).
         - Kleintierhaltung.
         - Parkplätze für Dritte.

Art. 6       Arealplan
6.1  In Arealplänen werden gewünschte künftige räumliche Entwicklungen für die
        Familiengartenareale festgelegt.
6.2  In Arealplänen werden räumliche Konkretisierungen sowie Differenzierungen
        gegenüber der Familiengartenverordnung festgelegt. Die Bestimmungen im
        Arealplan gehen gegenüber der Familiengartenverordnung vor.
6.3  Die Arealpläne berücksichtigen übergeordnete Festlegungen, insbesondere die
        Arealbaubewilligung, Schutz- Gefahrenzonen, Wald- und Gewässerabstände sowie
        privatrechtliche Regelungen.

Art. 7       Arealbaubewilligung
Soweit notwendig, werden für die Familiengartenareale Baubewilligungsverfahren
durchgeführt. Das Gesuch wird durch die zuständige städtische Stelle eingereicht.

Art. 8       Areal- und Parzellennutzungsvertrag
8.1   Der Arealnutzer regelt die Benützung mit der Parzellennutzer/in im Nutzungs-
         vertrag für die Familiengartenparzelle. Stadtgrün Luzern gibt dem Arealnutzer
         den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle verbindlich vor.
8.2   Der Arealnutzer setzt den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle
         gegenüber der Parzellennutzer/in durch.
 
Art. 9       Beiträge an Arealnutzer
Stadtgrün Luzern kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Unterstützungs-
beiträge an Projekte des Arealnutzers ausrichten, an denen ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 10     Wohnsitzpflicht
10.1  Die Parzellennutzer/innen von Familiengartenparzellen müssen ihren Wohnsitz in
          der Stadt Luzern haben. Wer vor dem 1. Januar 2012 eine Familiengartenparzelle
          übernommen hat, bleibt von der Wohnsitzpflichtregelung ausgenommen.
10.2  Bei einem Wegzug der Parzellennutzer/in aus der Stadt Luzern, erlischt das Vertrags-
          verhältnis zwischen Arealnutzer und Parzellennutzer/innen ohne Kündigung auf den
          nächstmöglichen Kündigungstermin.
10.3  Der Arealnutzer kann den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle auf ein
          begründetes Gesuch hin um maximal drei Jahre verlängern. Dazu ist die schriftliche
          Zustimmung von Stadtgrün Luzern erforderlich. Der Arealnutzer kann eine Ver-
          längerung ohne Grundangabe ablehnen. Verlängerungen können nur bewilligt
          werden, sofern keine anderweitige Nachfrage nach der Familiengartenparzelle
           (Warteliste) besteht.
10.4   Die Parzellennutzer/in ohne Wohnsitz in der Stadt Luzern hat für den Zeitraum 
           einer allfälligen Vertragsverlängerung einen jährlichen Zuschlag zum Nutzungs- 
           entgelt von Fr. 200.00 direkt an die Stadt Luzern zu bezahlen.

Art. 11     Weitergabe Familiengartenparzelle und Übernahmeentschädigung
11.1  Der/die nachfolgende Parzellennutzer/in einer Familiengartenparzelle kann die 
          auf der Parzelle verbleibenden Bauten und Anlagen übernehmen. Die Übernahme-
          entschädigung darf den Betrag von Fr. 5'000.00 nicht überschreiten. Dieser Betrag
          passt sich der Preisentwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise an.
          Frei werdende Familiengartenparzellen sind öffentlich (vereinseigne Website)
          auszuschreiben.
11.2  Der Arealnutzer regelt die Modalitäten der Parzellenübergabe. Es ist ein schrift-
          liches, von den Parteien (aktueller Parzellennutzer, neuer Parzellennutzer,  
          Arealnutzer) unterzeichnetes Übernahmeprotokoll zu verfassen.

II.  Umweltschonende Bewirtschaftung

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Art. 12      Bodennutzung
Familiengärten sind naturnah zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung orientiert sich an
anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus. Insbesondere sind folgende
Mindestbestimmungen einzuhalten:
a.   Der Boden ist schonend zu bearbeiten. Der Einsatz von Bodenhacken ist erlaubt.
b.   Zur Düngung und Bodenverbesserung sind Kompost, Mist, Pflanzenjauche,
       Gründüngung und andere für den biologischen Gartenbau zugelassene Düngemittel
       zu verwenden. Der Ersatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln (Kunstdünger)
       ist untersagt.
c.   Die Düngung darf den Bedarf der Kulturen nicht übersteigen. Die Arealnutzer sind
       verpflichtet, alle fünf Jahre Nährstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Sie geben
       die Ergebnisse Stadtgrün Luzern bekannt.
d.   Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen zu erfolgen.
       Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur für den biologischen
       Gartenbau zugelassene Hilfsstoffe eingesetzt werden.
e.   Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel ist auf allen Flächen im Areal (Gärten,
       Wegen, Kiesplätzen usw.) verboten.
f.    Der Einsatz von Torf ist verboten.
g.   Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist verboten.

Art. 13      Bäume, Obstbäume
13.1  Das Pflanzen von Niederstamm-Obstbäumen an geeigneten Standorten sowie     
          die sachgerechte Pflege ist erwünscht.
13.2  Im Arealplan festgehaltene Bäume sind zu erhalten. Abgehende Bäume sind nach
          Absprache mit Stadtgrün Luzern zu ersetzen.
13.3  Das Fällen von Bäumen bedarf der Zustimmung von Stadtgrün Luzern. Im Übrigen
          gilt Art. 46 des Bau- Zonenreglements.
13.4  Auf Familiengartenparzellen ist die Pflanzung von Nadelbäumen verboten.
13.5  Das Pflanzen von gross wachsenden Bäumen in Gemeinschaftsbereichen ist mit
          Stadtgrün Luzern abzusprechen.

Art. 14       Lebhäge und Wildhecken
14.1  Lebhäge und Wildhecken sind nur an den Arealaussengrenzen und in Gemein-     
          schaftsbereichen zulässig. Ausnahmen können im Arealplan festgesetzt werden.
14.2  Lebhäge sind regelmässig zu schneiden und dürfen die Höhe von 1.20 m ganz-
          jährig nicht überschreiten. Für Lebhäge sind einheimische Pflanzen wie Hainbuche,
          Liguster, Kornelkirsche u.a. zu verwenden.
14.3  Wildhecken sind regelmässig und sachgerecht zu pflegen.

Art. 15       Bekämpfung von Problempflanzen
15.1  Als Problempflanzen gelten:
          - Invasive Neophyten, d.h. standortfremde, sich stark ausbreitende Pflanzen wie 
            beispielsweise nordamerikanische Goldruten, Sommerflieder, Japanknöterich, 
            Ambrosia oder Riesenbärenklau.
          - Wirtspflanzen von bedeutenden Pflanzenkrankheiten wie z. Bsp. Cotoneaster
             (Wirtspflanze für Feuerbrand) oder anfällige Wacholderarten (Wirtspflanze für
             Birnengitterrost).
15.2   Problempflanzen dürfen nicht ausgesät, gepflanzt, vermehrt oder auf andere Weise
           verbreitet werden.
15.3   Vorhandene oder von selbst aufkommende Problempflanzen sind vollständig zu
           Entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
15.4   Die Bekämpfung seuchenartig auftretenden Krankheiten (z. Bsp. Feuerbrand,
           Gitterrost) kann durch den Arealnutzer oder Stadtgrün Luzern angeordnet werden.

Art. 16       Standortfremde immergrüne Pflanzen
16.1  Das Pflanzen von standortfremden immergrünen Pflanzen(insbesondere Thuja,
          Zypressen, Scheinzypressen, Kirschlorbeer, Bambus) ist untersagt.
16.2  Bestehende standortfremde immergrüne Pflanzen sind spätestens bei Wechsel 
          des/der Parzellennutzer/in zu entfernen. Stadtgrün Luzern oder der Arealnutzer 
          können jederzeit die Beseitigung verlangen.

Art. 17        Höhe und Abstände von Pflanzen
17.1
  Bäume und Sträucher auf Familiengartenparzellen sind regelmässig so zu   
          schneiden, dass sie Nachbarparzellen nicht erheblich beeinträchtigen.
17.2  Bei der Neupflanzung von Obstbäumen und gross wachsenden Sträuchern auf
         Familiengartenparzellen ist von der Parzellengrenze ein Mindestabstand von
          2.50 m einzuhalten. Obstbäume und Sträucher, die kleiner als 3.00 m gehalten
          werden, dürfen in einem Abstand von 1.50 m zur Parzellengrenze gepflanzt 
          werden, freistehende Beerensträucher in einem Abstand von 0.80 m.
17.3  Bestehende Sträucher, Beerenreihen und Pflanzengerüste, welche die
          vorgeschriebenen Pflanzabstände unterschreiten oder die zulässige Höhe
          überschreiten und die Nutzung von Nachbarparzellen erheblich 
          beeinträchtigen, sind auf Verlangen des Arealnutzers zu entfernen.

Art. 18       Verwendung von Regenwasser
18.1  Für die Bewässerung der Kulturen ist in erster Linie Regenwasser zu verwenden. 
          Das Dachwasser von Gartenhaus und Anbau soll in einem Regenwasserbehälter mit
          einem Volumen von mindestens 200 l gesammelt werden. Die Wasserbehälter sind
          zum Schutz von Kleinkindern und Tieren abzudecken (Ertrinkungsgefahr).
18.2  Überschüssiges Dachwasser muss auf der Familiengartenparzelle zur Versickerung
          gebracht werden. Die gezielte Ableitung von Regenwasser über die Parzellengrenze
          hinweg ist nicht gestattet. Vorbehalten bleibt der Betrieb gemeinschaftlicher Regen-
          wassersammel- bzw. Versickerungsanlagen.
 
Art. 19       Haustiere, Wildtiere und Kleintierhaltung
19.1  Das freie Laufenlassen von Haustieren sowie das Füttern von Katzen und wild
          lebenden Säugetieren (z. Bsp. Füchsen) sind verboten.
19.2  Im Areal lebende Wildtiere wie Vögel, Igel, Eidechsen, Tagfalter und andere
          sind zu schonen und zu fördern.
19.3  Die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Meerschweinchen, Bienen,
          Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse oder Tauben) ist nicht gestattet.

Art. 20       Kompostierung, Entsorgung von Garten- und anderen Abfällen
20.1  Gartenabraum (Gras, Laub, Stauden- und Strauchschnitt usw.) ist auf der
          Familiengartenparzelle oder auf Gemeinschaftskompostplätzen fachgerecht
          zu kompostieren. Der Kompost ist in den Familiengärten zu verwerten.
20.2  Die Kompostierung muss in dafür geeigneten Anlagen und Behältern (z. Bsp.
          Einfassung mit Drahtgeflecht, Holz) erfolgen. Die Komposthaufen dürfen nicht
          entlang der Hauptwege angelegt werden.
20.3  Alle anderen Abfälle wie Bauschutt, Grillasche, Verpackungen usw. sind auf
         ordentlichem Weg der öffentlichen Entsorgung zu übergeben.
20.4  Es ist verboten, Gartenabraum, Steine, Erdmaterial und dergleichen im Wald,
          in Bächen und Hecken oder auf sonstigen Flächen ausserhalb des Familien-
          gartenareals abzulagern.
20.5  Der Arealnutzer stellt Einrichtungen zur Verfügung, damit Abfälle, die nicht
          auf dem Familiengartenareal verwertet werden können, auf ordentlichem
          Weg der öffentlichen Entsorgung übergeben werden.
 
Art. 21       Verbot der Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch in kleineren Mengen, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und berechtigen den Arealnutzer zur fristlosen Kündigung des Parzellennutzungsvertrages.

Art. 22       Vermeidung von Lärm
Starken Lärm verursachende Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr sowie an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden.

Art. 23       Verwendung und Lagerung von Materialien
23.1  Für den Anstrich oder die Imprägnierung insbesondere von Bauten, Anlagen Kisten
          und Pfählen sind wasserlösliche Mittel zu verwenden.
23.2  In Familiengärten darf nur Material gelagert werden, das im Zusammenhang mit
          der zulässigen Nutzung der Familiengärten benötigt wird. Das Lagern von anderem
          Material ist verboten.
23.3  Umweltgefährdende und feuergefährliche Flüssigkeiten und Stoffe (z. Bsp.
          Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe) dürfen nur im Rahmen des
          laufenden Bedarfs und gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. denjenigen
          des Herstellers gelagert werden. 
23.4  Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten

Art. 24      Umgang mit Eisenbahnschwellen
24.1  Das Verwenden von imprägnierten Eisenbahnschwellen ist verboten.
24.2  Vorhandene Bahnschwellen sind in der Regel bei Wechsel des/der Parzellen-
           nutzer/in zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Stadtgrün Luzern oder der
           Arealnutzer können jederzeit die Beseitigung verlangen.
24.3   Bei Bahnschwellen, welche nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden
           können (z. Bsp. bei Hangverbauungen), entscheidet Stadtgrün Luzern im
           Einzelfall über das Vorgehen.

Art. 25       Orientierungs- und Meldepflicht
25.1  Der Arealnutzer sorgt dafür, dass Parzellennutzer/innen regelmässig über die
          wichtigsten Grundsätze zur Vermeidung von Umweltbelastung orientiert werden.
25.2  Die Parzellennutzer/innen von Familiengartenparzellen sind verpflichtet, bei
          ausserordentlichen Vorkommnissen wie Brandereignissen oder Boden- und
          Gewässerbelastungen den Arealnutzer sofort zu informieren und nötigenfalls
          geeignete Sofortmassnahmen einzuleiten.
25.3  Bei festgestellten oder vermuteten Belastungen informiert der Arealnutzer 
          Stadtgrün Luzern. Stadtgrün Luzern ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Art. 26       Umweltfonds
26.1  Die Parzellennutzer/innen bezahlen einen jährlichen Beitrag von Fr. 20.00 in den
         Umweltfond für Familiengärten, der in der Rechnung der Stadt Luzern geführt
          wird. Die Entnahmen aus dem Fonds werden jährlich im Voranschlag global
          budgetiert.
26.2  Der Fonds bezweckt, die Familiengärten durch präventive Massnahmen vor
          Umweltbelastungen zu schützen bzw. bei bereits bestehender übermässiger
          Belastung zu sanieren.
26.3  Erste Priorität hat die finanzielle Unterstützung der gemäss Art. 12 geforderten
          regelmässigen Bodenuntersuchungen (Nährstoffe). Weitere unterstützungswürdige
          Massnahmen sind insbesondere:
          a)   Rückbau und fachgerechte Entsorgung von Hangverbauungen aus Eisenbahn-
                 schwellen.
          b)   Rückbau und fachgerechte Entsorgung von asbesthaltigen Eternitdächern.
          c)   Entfernung von Bauten und Anlagen im Bereich ökologisch sensibler Gebiete
                (z. Bsp. Waldränder).
          d)   Entfernung nicht standortgerechter Pflanzungen (v. a. invasive Neophyten).
          e)   Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Familiengärtner im Bereich
                natur- und umweltschonendes Gärtnern.
26.4  Die Unterstützung von Massnahmen erfolgt aufgrund von schriftlichen Gesuchen
          der Arealnutzer.
26.5  Stadtgrün Luzern beurteilt in Absprache mit der Dienstabteilung Umweltschutz 
          die Gesuche auf ihre Unterstützungswürdigkeit und legt die Beiträge entsprechend
          der Priorisierung der Massnahmen und der zur Verfügung stehenden Mittel fest. 

Familiengarten-
verordnung


III. Bauvorgaben

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Art. 27        Planungs- und Baugesetz
Das Planungs- und Baugesetz ist einzuhalten. Falls notwendig, ist ein Baubewilligungs-verfahren durchzuführen.

Art. 28        Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen 
 28.1  Als gemeinschaftlich gelten Bauten und Anlagen, welche
          a)   in den Familiengartenarealen die Ver- und Entsorgung sichern wie (Park-     
                plätze, Container und Kompostplätze, sanitäre Anlagen, Lagerung und
                Verkauf von Produkten für den Gartenbedarf).
          b)   die Gemeinschaft der Parzellennutzer/innen fördern (wie Gemeinschafts-
                haus, Spielplätze).
          c)   ermöglichen, dass die Familiengartenareale auch von der Bevölkerung zur
                Erholung genutzt werden können (wie Gehwege, Sitzbänke).
28.2  Die Erstellung und bauliche Änderung von gemeinschaftlichen Bauten, Anlagen,
          Einrichtungen sowie von Erschliessungsanlagen bedürfen der Zustimmung von
          Stadtgrün Luzern.
28.3  Die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus öffentlichen Oberflächen-
           gewässern bedarf der Zustimmung vonStadtgrün Luzern sowie der Bewilligung der
           zuständigen kantonalen Fachstelle.

Art. 29       Arealbegrenzung
29.1  Familiengartenareale dürfen nur an ihren Aussengrenzen entlang von öffentlichen
          Wegen abgezäunt werden.
29.2  Arealeinzäunungen dürfen nicht höher als 1.2 m sein und sind so zu gestalten,
          dass die Areale von aussen einsehbar bleiben und keine Barrieren für Igel und 
          andere Kleintiere bilden (Lichtmass mind. 0.10 m).
29.3  Aus besonderen Gründen notwendige höhere Zäune sowie Schutzwände und
          Mauern an der Arealaussengrenze sind nur an den im Arealplan bezeichneten
          Stellen zulässig.
29.4  Familiengartenparzellen haben einen offenen Charakter aufzuweisen.
          Sichtschutzwände und Zäune (Maschendrahtzäune, Lattenzäune usw.) sind
          verboten.
29.5  Der Arealnutzer hat das Recht, zum Schutz des Zauns entlang des Waldrandes 
          bis max. 1.00 m hinter dem Zaun zu mähen und junge Bäume zu entfernen. Die 
          Bewirtschaftung des Waldrandes erfolgt in regelmässigen Abständen mit dem

          Ziel eines abgestuften Waldrands. Die Stadt Luzern vollzieht dies auf den eigenen
          Flächen und setzt sich auf Drittflächen dafür ein.
 
Art. 30       Begrenzung von Bauten und Anlagen auf Familiengartenparzellen
30.1  Anzahl, Grösse und Standard von Bauten und Anlagen sind auf dasjenige Maas
          zu beschränken, das der zulässigen Nutzung der Parzelle entspricht.
30.2  Die Grundfläche von Gartenhaus, Anbau und Schattenplatz/Pergola darf insgesamt
          nicht mehr als 20 m² betragen.
   
Art. 31       Baubereiche im Arealplan und Abstand von Bauten
31.1  Bauten und Anlagen dürfen nur in den im Arealplan bezeichneten Baubereichen
          und gemäss den dort vorgegebenen Begrenzungen erstellt werden.                 
31.2  Gartenhäuser und Anbauten benachbarter Familiengartenparzellen dürfen
           einseitig aneinandergebaut werden. Ansonsten ist ein Grenzabstand zur
           Nachbarparzelle von mindestens 1.50 m einzuhalten.

Art. 32       Zulässige Bauten und Anlagen auf Familiengartenparzellen
32.1  Die Erstellung und bauliche Änderung von Bauten und Anlagen bedürfen der
          schriftlichen Zustimmung des Arealnutzers. Zusätzlich bedürfen die Erstellung
          und die baulichen Änderungen und Anlagen gemäss Abs. 2 lit. a und b der
          Zustimmung durch Stadtgrün Luzern. Stadtgrün Luzern regelt das Verfahren.
32.2  Auf einer Familiengartenparzelle dürfen vorbehaltlich der im Arealplan
          festgelegten Abweichungen und der Bestimmungen über die Bodenversiegelung 
          höchstens je eine der folgenden Bauten und Anlagen erstellt werden:
          a.   Gartenhaus.
          b.   Anbau oder gedeckter Sitzplatz.
          c.   Schattenplatz/Pergola.
          d.   Gerätekiste.
          e.   Tomatenhaus, Frühbeetkasten und Beetabdeckungen.
          f.    Cheminée, Feuerstelle oder Pizzaofen.
          g.   Solaranlage.
          h.   Kleinteich.
          i.    Einzelwasseranschluss.
          j.    Feuerungsanlage im Gartenhaus

Art. 33       Gartenhaus
33.1  Die Grundfläche des Gartenhauses darf max. 7.50 m² betragen.
33.2  Die max. Firsthöhe beträgt bei Sattel- und Pultdächer 3.00 m, gemessen ab 
          Unterkante Boden des Gartenhauses.
33.3  Der Einbau von Toiletten ist nicht gestattet.
33.4  Bei Parzellen mit einer Fläche unter 100 m² sind keine Gartenhäuschen zulässig.

Art. 34        Anbau oder gedeckter Sitzplatz     
34.1
  Ein Anbau ist ein an das Gartenhaus auf einer Seite angebauter, vom
          Gartenhaus konstruktiv getrennter, d. h. separat demontierbarer, gedeckter und
          seitlich mehrheitlich offener Witterungsschutz.
34.2  Der Anbau darf das Gartenhaus in der Höhe nicht überragen.
34.3  Die Grundfläche des Anbaus darf max. 7.50 m² betragen. Die drei nicht ans
         Gartenhaus angebauten Seiten müssen insgesamt mehrheitlich offen sein.
34.4  Auf Familiengartenparzellen ohne Gartenhaus darf ein freistehender gedeckter
         Sitzplatz maximal mit den Ausmassen eines Gartenhauses erstellt werden.
 
Art. 35        Gemeinsame Bestimmungen für Gartenhaus und Anbau
35.1  Die maximale Länge des Gartenhauses darf einschliesslich Anbau 5.50 m nicht
          überschreiten.
35.2  Es sind nur Primärkonstruktionen und Wände aus Holz zulässig. Für den 
          Anstrich ist ein grauer, brauner oder roter Farbton zu wählen. Mauerwerk und
          Beton sind verboten.
35.3  Zur Fundation sind nur Punktfundamente zulässig. Fundamente dürfen das
          gewachsene Terrain um max. 0.20 m überragen, bei stark geneigtem Terrain
          dürfen sie 0.20 m über der höheren Böschungskante liegen.
35.4  Dächer müssen aus schwer entflammbarem, nicht reflektierendem Material wie
          Ziegel, Faserzement (Eternit) oder Bitumenschiefer bestehen. Blechdächer sind
          nicht gestattet. Der Dachvorsprung darf nicht mehr als 0.50 m betragen.

Art. 36         Schattenplatz/Pergola
36.1  Ein Schattenplatz (auch Pergola) ist ein mit einer leichten Stützkonstruktion ohne
          festes Dach und ohne Seitenwände überdeckter Platz mit einer Grundfläche
          von max. 10.00 m² und einer Höhe von max. 2.50 m. Die Stützkonstruktion ist in
          der Regel mit Pflanzen bewachsen.
36.2  Die Stützkonstruktion hat zur Parzellengrenze einen Abstand von mind. 1.50 m
          einzuhalten. Bei Wegen zwischen angrenzenden Parzellen gilt die Wegmitte als
          Grenze. Der Mindestabstand zur Arealaussengrenze beträgt 3.50 m. Es sind nur 
          Punktfundamente zulässig.
 
Art. 37         Gerätekiste
37.1  Gerätekisten dürfen höchstens 4.00 m lang, 0.75 m breit und 0.90 m hoch sein.

Art. 38         Pflanzengerüste, Sichtschutzwände
38.1  Pflanzengerüste sind allseits offene, leichte Stützkonstruktionen für Kletter- 
          und Spalierpflanzen wie z. Bsp. Brombeeren, Himbeeren, Reben und Kletter-
          rosen. Als Pflanzgerüste gelten auch Rosenbögen und ähnliche leichte Pflanzen-
          stützkonstruktionen.
38.2  Pflanzengerüste dürfen die Höhe von 2.00 m nicht überschreiten.
38.3  Sichtschutzwände und ähnliche teilweise geschlossene Konstruktionen sind –
          auch wenn sie bewachsen sind – auf Familiengartenparzellen nicht zulässig.

Art. 39        Tomatenhaus, Frühbeetkästen und Beetabdeckungen
39.1  Als Tomatenhaus gelten Konstruktionen mit einer Klimahülle zur Pflanzen-
          produktion. Die Klimahülle muss witterungsbeständig sein und darf bei Bruch
          nicht splittern (kein Fensterglas).
39.2  Das Tomatenhaus darf eine Grundfläche von max. 5.00 m² und eine Höhe von
          max. 1.80 m ab gewachsenem Terrain aufweisen. Es sind nur Punktfundamente
          zulässig.
39.3  Saisonbedingte, provisorische Klimahüllen sind nur im Zeitraum 1. März bis
          31. Oktober zulässig.
39.4  Treibbeete und einfache Beetabdeckungen (mit Folien, Vlies usw.) sind bis zu
          einer Höhe von max. 0.60 m zulässig und gelten nicht als Tomatenhaus. Pro
          Gartenparzelle ist ein Treibbeet mit einer max. Länge von 5.00 m zulässig.

Art. 40        Cheminée, Feuerstelle und Pizzaofen
40.1  Cheminée, Pizzaofen oder Feuerstelle sind so zu platzieren, dass die
          Nachbarschaft durch Rauch und Gerüche möglichst wenig belästigt wird.
          Gegenüber der Parzellengrenze und gegenüber Bauten ist ein Abstand von
          min. 1.50 m einzuhalten.
40.2  Als Brennstoffe dürfen nur naturbelassenes, trockenes Holz, Holzkohle sowie
          Gas verwendet werden.
40.3  Die Grundfläche des Feuerraumes darf höchstens 0.70 m² (Innenmass) betragen.
          Die Höhe von Cheminées und Pizzaöfen darf inkl. Rauchabzugsvorrichtung nicht
          höher als 1.80 m ab gewachsenem Terrain sein.
40.4  Einfache Feuerstellen müssen mit einer festen Bodenplatte versehen und seitlich
          mit Steinen sauber begrenzt sein.

Art. 41        Solaranlage
41.1  Solaranlagen sind zulässig. Sie dürfen den Dachfirst nicht überragen. Die max.
         Leistung pro Gartenparzelle darf 60 Watt nicht überschreiten. Der Arealnutzer
          regelt dazu die weiteren Einzelheiten.
 
Art. 42        Kleinteich
42.1  Auf Familiengartenparzellen ist ein Kleinteich mit einer max. Wasseroberfläche von
         3.00 m² (bei kreisförmiger Gestaltung max. 2.00 m Durchmesser) und einer max.
          Wassertiefe von 0.60 m zulässig. Die Speisung erfolgt mit Regenwasser.
42.2   Bei Kleinteichen sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen
           (insbesondere der  bfu-Beratungsstelle für Unfallverhütung) zu beachten.

Art. 43        Unterirdische Bauten und Anlagen
Die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen ist verboten.
 
Art. 44        Vorschriften für den Betrieb von Feuerungsanlagen in Gartenhäusern
44.1  Für den Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen in Gartenhäusern ist als Brenn-
          stoff nur Gas zugelassen.
44.2  Die Abgase der Feuerungsanlage sind in Kaminanlagen über das Dach abzu-
          leiten. Die Kaminhöhe muss die Dachfläche im rechten Winkel min. um
          1.00 m überragen.
44.3  Nicht mit Gas betriebene Einzelfeuerungsanlagen (z. Bsp. Holzöfen) müssen
          innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Familiengartenverordnung stillgelegt
          werden.
44.4  Feuerungsanlagen müssen die Brandschutzvorschriften der kantonalen Gebäude-
          Gebäudeversicherung erfüllen.
 
Art. 45        Anschlüsse an das Wassernetz
45.1  Wasseranschlüsse müssen nach den Vorschriften des Gewässerschutzes ein-
          gerichtet sein. Dies bedeutet insbesondere, dass allfällig verwendete Auffang-
          becken keinen Abfluss haben dürfen. Überschüssiges Wasser ist oberflächlich
          versickern zu lassen.
45.2  Der Anschluss automatischer Bewässerungsanlagen an das Trinkwasser-
          netz ist untersagt.
45.3  Auf Familiengartenparzellen kann der Arealnutzer Einzelanschlüsse zulassen.
          Der Anschluss muss jederzeit frei zugänglich sein.
45.4  Anschlüsse sind nicht gestattet:
          a.   In oder an Gartenhäuschen.
          b.   Im Bereich von Anbauten und gedeckten Sitzplätzen.
          c.   Schattenplätzen und Pergolen.
45.5  Bestehende Anschlüsse müssen entfernt werden.
45.6  Änderungen und Unterhaltsarbeiten an Haupt- und Wasserleitungen dürfen 
          nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Wasserwerkes
          erfolgen. Für alle Schäden, die aus Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften
          entstehen, haftet der Arealnutzer.

Art. 46         Verbot von Antennen
Aussenantennen und Satellitenempfänger sind auf Familiengartenparzellen verboten.

Art. 47         Begrenzung der Bodenversiegelung
47.1  Die mit Gartenhaus, Anbau, Gerätekiste, Platten oder ähnlichen nicht           
          bewuchs- und sickerfähigen Materialien überdeckte Bodenfläche darf 20% der
          Gartenparzelle nicht übersteigen. Maximal sind 40 m² erlaubt.
47.2  Einzelne, kleine, auf den Humus gelegte Schrittplatten (Plattenabstand mindestens
          0.20 m) sowie Trockenmauern, Steinhaufen und ähnliche ökologische wertvolle
          Objekte werden an die versiegelte Fläche nicht angerechnet.
47.3  Flächen- und Streifenfundamente sowie Wege und Plätze aus Gussbeton, Asphalt
          und ähnlichen Materialien sowie das Ausfugen von Belägen mit dichten Materialien
          (Beton, Zement, Mörtel) sind verboten.
47.4  Fundationsschichten (z. Bsp. Kieskoffer, Splittbett) sind auf das notwendige
          Minimum zu begrenzen.
47.5  Bestehende Bodenversiegelungen, die über das erlaubte Mass hinausgehen, sind
          spätestens bei einem Parzellenwechsel entsprechend zu reduzieren.

Art. 48         Geländeveränderungen
48.1  Geländeveränderungen wie Abgrabungen, Planierung, Treppen, Stützmauern und
          dergleichen, die einen beliebigen Punkt mehr als 0.50 m vom gewachsenen Terrain
          abweichen, bedürfen der Bewilligung durch die Stadt Luzern und gegebenenfalls
          einer ordentlichen Baubewilligung.
48.2  Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die in einem beliebigen Punkt
          weniger als 0.50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Zustimmung
          des Arealnutzers.
48.3  Zur Hangsicherung und Terrassierung sind Trockenmauern, Steinkörbe und
          vergleichbare Stützkonstruktionen zulässig. Zur Terrainbefestigung dürfen nur
          Natursteine, Formsteine, Holzpfähle oder andere natürliche Materialien verwendet
          werden. Die Verwendung von Ortbeton ist verboten.
48.4  Bei Terrainveränderung ist ein Massenausgleich innerhalb der Parzelle zu suchen.
48.5  Bei bestehender Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die mehr als
          0.50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, kann Stadtgrün Luzern oder der
          Arealnutzer bei Wechsel des/der Parzellennutzer/in den Rückbau auf ein zulässiges
          Mass verlangen.

Art. 49         Parkplätze, Umschlagplätze und Behinderten Parkplätze
49.1  Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger und andere Fahrzeuge dürfen nur an den im
          Arealplan dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
49.2  Das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der von der Eigentümerin und   den zu-
          ständigen Behörden bewilligten Parkplätzen und durch unberechtigte Dritte ist nicht
          gestattet.
49.3  Umschlagplätze und Behindertenparkplätze sind vom Arealnutzer als solche zu
          kennzeichnen.
49.4  Der Arealnutzer setzt das Parkregime durch.

Art. 50         Übrige temporäre Einrichtungen
50.1  Übrige Einrichtungen wie Kompostbehälter, Regenwasser- und Jauchefässer,
          Gartenmöbel, mobile Spielgeräte und dergleichen sind so aufzustellen, dass sie
          die Nachbarschaft nicht stören.
50.2  Provisorische und behelfsmässige Bauten wie z. Bsp. Partyzelte bedürfen einer
          Zustimmung des Arealnutzers. Sie sind jeweils nach spätestens 3 Tagen unauf-
          gefordert wieder restlos abzuräumen. Befristete Ausnahmen bedürfen der
          schriftlichen Zustimmung des Arealnutzers.

Art. 51         Bestehende Bauten
51.1  Nachweislich vor dem 1. Januar 2015 erstellte Bauten und Anlagen, die den
          Vorschriften wiedersprechen, werden auf Zusehen hin toleriert.
51.2  Die Stadt Luzern kann jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
          Anpassung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften wiedersprechen, sowie
          die Entfernung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Baufelder im Arealplan
          verlangen. Dies gilt insbesondere für Bauten und Anlagen, die den bis zum
          Inkrafttreten der Familiengartenverordnung gültigen Baureglemente der Vereine
          widersprechen.
51.3  In besonderen Fällen kann der Arealnutzer oder Stadtgrün Luzern die sofortige
          Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes anordnen, namentlich bei
          polizeiwidrigen Zuständen, bei einem Wechsel des/der Parzellennutzer/in, bei
          Auflösung des Nutzungsvertrages oder bei Bauprojekten des Areal- oder des/der 
          Parzellennutzers/in.
51.4  Bestehende gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden von Stadtgrün Luzern   
          im Einzelfall beurteilt. Stadtgrün Luzern verlangt gegebenenfalls Anpassungen oder
          das Einreichen eines nachträglichen ordentlichen Baugesuchs nach Massgabe der
          Dringlichkeit.
51.5  Wo wichtige öffentliche oder private Interessen tangiert sind, ordnet Stadtgrün
           Luzern die notwendigen Massnahmen an. Anordnungen anderer zuständigen
           Bewilligungsbehörden bleiben vorbehalten. Den besonderen Umständen des
           Einzelfalls ist mir einer Interessenabwägung und der Gewährung angemessener
           Fristen Rechnung zu tragen.

Art. 52         Wiederrechtliche Bauten und Anlagen
52.1  Wird eine zustimmungs- oder bewilligungspflichtige Baute oder Anlage ohne
          Zustimmung oder Bewilligung erstellt oder baulich verändert, so fordert der Areal-
          nutzer der/die Parzellennutzer/in auf, innerhalb von 30 Tagen ein nachträgliches
          Zustimmungs- und Bewilligungsgesuch einzureichen.
52.2  Für ordnungsgemässe Bauten und Anlagen kann die Zustimmung und Bewilligung
          nachträglich erteilt werden. Ist die nachträgliche Zustimmung oder Bewilligung nicht
          möglich, so ordnet der Arealnutzer schriftlich die Beseitigung  der betreffenden
          Baute oder Anlage und die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustandes
          innert einer angemessenen Frist an.
52.3  Für die nachträgliche Bearbeitung von Zustimmungs- und Bewilligungsgesuchen
          kann der Arealnutzer eine dem Aufwand angemessene Zusatzgebühr von Fr. 100.00
          bis Fr. 500.00 erheben.
52.4  Das Nichtbefolgen der Beseitigungsanordnung berechtigt den Arealnutzer zur 
          ordentlichen Auflösung des Parzellennutzungsvertrags. Ist offensichtlich, dass die 
          Anordnung unbeachtet bleiben wird, sowie in schwerwiegenden Fällen kann die
          Vertragsauflösung fristlos erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen

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Art. 53        Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen (im Kantonsblatt vom 06.12.2014).

Luzern, 19. November 2014


Namens des Stadtrates


Stefan Roth
Stadtpräsident


Toni Göpfert
Stadtschreiber    


  
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung) vom 19. November 2014 

Nr.: 1
B+A / StB: StB 719
Datum: 29.09.2021
Kantonsblatt Seite: 09.10.2021 3411
Geänderte Stellen Art. 3, Art. 8– 10, Art. 12 f., Art. 15 f., Art. 24–26, Art. 28, Art. 32, Art. 48, Art. 51 
Art der Änderung: geändert
Inkrafttreten: 01.01.2022

Stadtgrün Luzern ab 01.01.2022

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Seit 01.01.2022 ist Stadtgrün Luzern für unsere Gärten zuständig. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.